Vertragsgrundlage: Diese AGB gelten zusammen mit dem individuellen Angebot und der Auftragsbestätigung. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben Vorrang. Zwingende gesetzliche Verbraucherrechte bleiben unberührt.

Version AGB-PV 2026-09 · Stand: 3. September 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge mit der BayernSolar Süd GmbH & Co. KG, Mühldorfer Str. 14a, 84503 Altötting (nachfolgend „BayernSolar Süd“) über die Planung, Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme und – soweit vereinbart – Wartung von Photovoltaikanlagen, Stromspeichern, Wechselrichtern, Ladeeinrichtungen, Wärmepumpen, Energiemanagementsystemen und damit verbundenen Leistungen.

1.2 Kunde kann Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. Soweit einzelne Bestimmungen nur für Verbraucher oder nur für Unternehmer gelten, wird dies ausdrücklich kenntlich gemacht.

1.3 Art und rechtliche Einordnung des jeweiligen Vertrags richten sich nach seinem tatsächlichen Inhalt. Je nach Leistungsumfang können insbesondere Kauf-, Werklieferungs-, Werk- oder Verbraucherbauvertragsrecht zur Anwendung kommen.

1.4 Individuell ausgehandelte Vereinbarungen und die Angaben im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang. Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Unternehmenskunden gelten nur, wenn BayernSolar Süd ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Angebote von BayernSolar Süd gelten für die dort genannte Bindungsfrist. Fehlt eine Bindungsfrist oder ist ein Angebot ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet, stellt die Bestellung des Kunden ein Vertragsangebot dar, das BayernSolar Süd innerhalb von 14 Kalendertagen durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Leistung annehmen kann.

2.2 Eine automatische Eingangsbestätigung, insbesondere nach einer Anfrage über die Website, bestätigt nur den Eingang und ist noch keine Vertragsannahme.

2.3 Der Kunde erhält diese AGB vor oder bei Vertragsschluss in einer zumutbar speicherbaren Form. Gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten und Formvorgaben bleiben unberührt.

2.4 Mündliche Individualabreden bleiben wirksam. Zu Beweiszwecken sollen nachträgliche Ergänzungen und Änderungen in Textform festgehalten werden. Zwingende gesetzliche Formvorschriften, insbesondere eine gegebenenfalls erforderliche Schriftform, bleiben unberührt.

3. Leistungsumfang und Planung

3.1 Der geschuldete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Auftragsbestätigung und den darin ausdrücklich einbezogenen Unterlagen. Leistungen, die dort nicht aufgeführt sind, sind nur geschuldet, wenn sie nachträglich vereinbart werden.

3.2 BayernSolar Süd erbringt Planung und Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Anforderungen und den vereinbarten Produktmerkmalen.

3.3 Ertrags-, Autarkie- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen sind Prognosen auf Grundlage der zum Berechnungszeitpunkt verfügbaren Daten und der angegebenen Annahmen, etwa zu Wetter, Verschattung, Verbrauch, Strompreisen und Anlagenverfügbarkeit. Eine bestimmte Einspeisevergütung, Stromkostenersparnis, Rendite oder ein bestimmter Energieertrag ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich als Garantie vereinbart wurde. Die Pflicht zu fachgerechter Planung und Beratung bleibt unberührt.

3.4 Eine Abweichung von vereinbarten Komponenten oder Eigenschaften bedarf der Zustimmung des Kunden. BayernSolar Süd darf bei Nichtverfügbarkeit gleichwertige Alternativen vorschlagen; ohne gesonderte Vereinbarung entstehen daraus weder eine einseitige Leistungsänderung noch ein höherer Preis.

3.5 Planungsunterlagen, Zeichnungen und Berechnungen bleiben urheberrechtlich geschützt. Der Kunde darf sie für das vertragsgegenständliche Projekt nutzen. Eine weitergehende Verwendung oder Weitergabe bedarf der Zustimmung, soweit kein gesetzliches Nutzungsrecht besteht.

4. Mitwirkung des Kunden

4.1 Der Kunde stellt BayernSolar Süd die für Planung und Ausführung erforderlichen, ihm verfügbaren Informationen und Unterlagen rechtzeitig und richtig zur Verfügung. Dazu gehören insbesondere Angaben zu Eigentums- und Nutzungsrechten, bekannten Vorschäden, Leitungsverläufen, Gefahrstoffen, Statikunterlagen und Besonderheiten der elektrischen Anlage.

4.2 Der Kunde ermöglicht zu abgestimmten Zeiten den Zugang zum Grundstück, Gebäude und zu den erforderlichen Technikräumen. Er schafft die vertraglich vereinbarten bauseitigen Voraussetzungen. Prüf-, Hinweis- und Schutzpflichten von BayernSolar Süd bleiben hiervon unberührt.

4.3 Behördliche Genehmigungen, Zustimmungen von Eigentümern, Vermietern oder Gemeinschaften und sonstige Drittfreigaben beschafft diejenige Partei, der diese Aufgabe nach Angebot oder Auftragsbestätigung zugewiesen ist. BayernSolar Süd weist auf erkennbare erforderliche Genehmigungen hin, soweit dies zum geschuldeten Leistungsumfang gehört.

4.4 Soweit im Angebot vorgesehen, stellt der Kunde während der Ausführung in angemessenem Umfang Strom, Wasser, Zufahrt und eine sichere Arbeitsumgebung bereit. Mehrkosten wegen einer schuldhaften Verletzung von Mitwirkungspflichten dürfen nur nach den gesetzlichen Vorschriften und nach vorherigem Hinweis verlangt werden.

4.5 Für von BayernSolar Süd oder ihren Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursachte Schäden am Gebäude oder Grundstück haftet BayernSolar Süd nach Abschnitt 12. Eine pauschale Überwälzung von Montageschäden auf den Kunden findet nicht statt.

5. Netzanschluss, Meldungen und Einsatz Dritter

5.1 BayernSolar Süd darf zur Vertragserfüllung fachlich geeignete Nachunternehmer einsetzen und bleibt dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verantwortlich.

5.2 Anmeldungen beim Netzbetreiber, bei Registern, Förderstellen oder Behörden sowie die Vorbereitung von Unterlagen sind nur geschuldet, soweit dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung vereinbart ist. Eigene Mitwirkungspflichten des Kunden bleiben bestehen.

5.3 Entscheidungen, Bearbeitungszeiten, Vorgaben und Schalthandlungen von Netzbetreibern, Behörden oder Förderstellen liegen außerhalb des Einflussbereichs von BayernSolar Süd. BayernSolar Süd übernimmt hierfür keine Garantie, bleibt aber für die sorgfältige und fristgerechte Erledigung der übernommenen Aufgaben verantwortlich.

5.4 Ein Einspeise-, Netzanschluss-, Stromliefer- oder Fördervertrag kommt, soweit erforderlich, unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Dritten zustande, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

6. Preise und Leistungsänderungen

6.1 Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der bei Vertragsschluss anwendbaren Umsatzsteuer ausgewiesen; soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Umsatzsteuersatz von 0 Prozent vorliegen, wird dies entsprechend berücksichtigt. Gegenüber Unternehmern gilt die Preisausweisung des Angebots.

6.2 Zusätzliche oder geänderte Leistungen werden vor ihrer Ausführung in Textform beschrieben und mit ihren Preisfolgen vereinbart. Ist zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder eines erheblichen Schadens eine sofortige Maßnahme erforderlich, informiert BayernSolar Süd den Kunden unverzüglich; gesetzliche Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

6.3 Ergibt sich bei vereinbarten Einheitspreisen die endgültige Vergütung aus tatsächlich ausgeführten und dokumentierten Mengen, wird nach diesen Mengen abgerechnet. Im Übrigen ist eine einseitige Änderung des vereinbarten Preises ausgeschlossen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

6.4 Vom Kunden gewünschte Änderungen können Auswirkungen auf Termine, Förderfähigkeit, Netzanschluss, Gewährleistung und Vergütung haben. BayernSolar Süd weist den Kunden vor der Vereinbarung auf erkennbare wesentliche Folgen hin.

7. Zahlung und Abschlagszahlungen

7.1 Zahlungsplan und Fälligkeiten ergeben sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung. Fehlt eine besondere Vereinbarung, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen, soweit die Leistung fällig ist.

7.2 Abschlagszahlungen für Werkleistungen werden nur in Höhe des Wertes der vertragsgemäß erbrachten Leistungen verlangt. Die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere §§ 632a und – soweit anwendbar – 650m BGB, bleiben unberührt.

7.3 Ein Verbraucher gerät nur nach den gesetzlichen Voraussetzungen in Verzug. Auf die besondere 30-Tage-Regel wird in der Rechnung hingewiesen, wenn BayernSolar Süd sich hierauf berufen will. Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Rechte.

7.4 Der Kunde darf mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen. Gesetzliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte, insbesondere wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis, bleiben unberührt.

8. Termine und Leistungshindernisse

8.1 Vereinbarte Ausführungs- und Liefertermine gelten nach Maßgabe des Angebots oder der Auftragsbestätigung. Voraussetzung ist, dass erforderliche Mitwirkungen, Freigaben und vereinbarte Zahlungen rechtzeitig vorliegen.

8.2 Verzögert sich die Leistung durch Umstände, die BayernSolar Süd nicht zu vertreten hat, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, nicht vorhersehbaren Netzbetreibervorgaben oder trotz zumutbarer Beschaffung nicht vermeidbaren Lieferausfällen. BayernSolar Süd informiert den Kunden unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer.

8.3 Dauert ein Leistungshindernis nicht nur vorübergehend an oder ist dem Kunden ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, stehen beiden Parteien die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte zu. Weitergehende Rechte wegen eines von BayernSolar Süd zu vertretenden Verzugs bleiben unberührt.

8.4 Teilabnahmen oder Teillieferungen erfolgen nur, wenn sie vereinbart, für den Kunden zumutbar oder nach der Natur der Leistung sachlich geboten sind. Zusätzliche Versand- oder Montagekosten entstehen dem Kunden dadurch nur nach vorheriger Vereinbarung.

9. Abnahme und Inbetriebnahme

9.1 Soweit die Leistung nach Werkvertragsrecht abzunehmen ist, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden; die Mängelrechte bleiben bestehen.

9.2 Auf Wunsch einer Partei wird ein gemeinsames Abnahmeprotokoll erstellt. Darin festgehaltene Mängel werden innerhalb angemessener Frist bearbeitet. Die Unterzeichnung eines Protokolls nimmt dem Kunden keine gesetzlichen Rechte.

9.3 Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den Voraussetzungen des § 640 Abs. 2 BGB ein. Gegenüber einem Verbraucher setzt sie insbesondere voraus, dass er zusammen mit der Abnahmeaufforderung in Textform auf die Folgen einer unterlassenen oder ohne Mangelangabe verweigerten Abnahme hingewiesen wurde.

9.4 Technische Inbetriebnahme, Abnahme, Netzfreigabe und Beginn der Einspeisung können unterschiedliche Zeitpunkte sein. Die geschuldete Leistung und die jeweilige Verantwortlichkeit ergeben sich aus dem individuellen Vertrag.

10. Gefahr und Eigentum

10.1 Gefahrtragung und Eigentumsübergang richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften und der rechtlichen Einordnung des Vertrags. Bei abzunehmenden Werkleistungen trägt BayernSolar Süd die Leistungsgefahr grundsätzlich bis zur Abnahme, soweit gesetzlich nichts anderes gilt.

10.2 Gelieferte, noch nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks oder Gebäudes gewordene Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Zahlung der darauf entfallenden Vergütung Eigentum von BayernSolar Süd, soweit dies rechtlich zulässig ist.

10.3 Ein Recht zur Entfernung bereits eingebauter Bestandteile besteht nur, soweit dies gesetzlich zulässig oder gesondert vereinbart ist. Gesetzliche Besitz-, Eigentums- und Sicherungsrechte des Kunden bleiben unberührt.

11. Mängelrechte und Herstellergarantien

11.1 Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte des Kunden. Hierzu gehören – je nach Vertragsart und den gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Selbstvornahme und Schadensersatz.

11.2 Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Je nach Vertragsgegenstand und rechtlicher Einordnung können insbesondere Fristen von zwei oder fünf Jahren maßgeblich sein. Eine pauschale Verkürzung auf zwölf Monate findet nicht statt.

11.3 Der Kunde soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah und in Textform anzeigen und eine nachvollziehbare Beschreibung beifügen. Dies ist keine Ausschlussfrist und keine Voraussetzung für gesetzliche Mängelrechte. Für Kaufleute bleibt § 377 HGB unberührt.

11.4 Beruht ein Mangel ausschließlich auf einer vom Kunden gestellten Sache, einer nicht offengelegten Besonderheit oder einer entgegen einem fachlichen Hinweis verlangten Ausführung, richten sich Verantwortlichkeit und Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften. BayernSolar Süd bleibt zu erforderlichen Prüfungen und Hinweisen verpflichtet.

11.5 Hersteller- oder Produktgarantien bestehen zusätzlich zu den gesetzlichen Mängelrechten und schränken diese nicht ein. Inhalt, Dauer und Abwicklung einer Garantie ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Garantieerklärung. BayernSolar Süd bleibt für die eigenen gesetzlichen Pflichten verantwortlich.

12. Haftung

12.1 BayernSolar Süd haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie in allen sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

12.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet BayernSolar Süd für den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

12.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer Pflichten ist die Haftung für Schadensersatz ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die gesetzlichen Mängelrechte und Ansprüche auf Nacherfüllung bleiben unberührt.

12.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von BayernSolar Süd.

13. Kündigung und Widerruf

13.1 Für Rücktritt und Kündigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Bei einem Werkvertrag kann der Kunde bis zur Vollendung nach § 648 BGB kündigen. BayernSolar Süd kann dann die gesetzlich vorgesehene Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs verlangen; für den noch nicht erbrachten Teil gilt die widerlegbare gesetzliche Vermutung. Beide Parteien können eine abweichende Berechnung nachweisen.

13.2 Ein wichtiger Grund zur Kündigung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Gesetzlich vorgeschriebene Formen, insbesondere eine gegebenenfalls erforderliche Schriftform bei einem Verbraucherbauvertrag, bleiben unberührt.

13.3 Verbrauchern steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. BayernSolar Süd erteilt die jeweils erforderliche Widerrufsbelehrung und stellt das Muster-Widerrufsformular gesondert zur Verfügung. Diese AGB ersetzen die Widerrufsbelehrung nicht.

13.4 Soll vor Ablauf einer Widerrufsfrist mit einer Dienst- oder Werkleistung begonnen werden, erfolgt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers. Voraussetzungen und Folgen eines möglichen Erlöschens des Widerrufsrechts sowie ein etwaiger Wertersatz richten sich ausschließlich nach dem Gesetz und der gesonderten Belehrung.

14. Datenschutz und Referenzfotos

14.1 Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Abrechnung, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Wahrung berechtigter Interessen nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung.

14.2 Fotos oder Videos, die zur Dokumentation, Mängelprüfung oder Nachweisführung erforderlich sind, werden nur zweckgebunden verarbeitet. Gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.

14.3 Eine Nutzung von Objektfotos, Anschrift, Standortangaben, Namen oder sonstigen Kundendaten zu Werbe- oder Referenzzwecken erfolgt nur aufgrund einer gesonderten, freiwilligen und informierten Einwilligung oder einer anderen tragfähigen Rechtsgrundlage. Eine Einwilligung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; die Vertragserfüllung wird nicht von einer Werbeeinwilligung abhängig gemacht.

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

15.1 Es gilt deutsches Recht. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch zwingende Schutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen werden.

15.2 Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von BayernSolar Süd. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

15.3 Gegenüber Unternehmern ist die Anwendung des UN-Kaufrechts ausgeschlossen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

16. Schlussbestimmungen

16.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine geltungserhaltende Reduktion oder automatische Ersetzung durch eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Regelung findet nicht statt.

16.2 Verbraucherstreitbeilegung: BayernSolar Süd ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Unternehmensangaben

BayernSolar Süd GmbH & Co. KG
Mühldorfer Str. 14a · 84503 Altötting
Telefon: +49 8671 9285-0
E-Mail: info@bayernsolar-sued.de

Registergericht: Amtsgericht Traunstein · HRA 8929
Vertreten durch: MSVi GmbH, Altötting · Geschäftsführer: Reinhard Kroiss
USt-IdNr.: DE244667958

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